Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Markdorf erfolgen gemäß der aktuellen Bekanntmachungssatzung hier auf der städtischen Homepage. Die ortsübliche Bekanntgabe der Sitzungstermine des Gemeinderats mit Tagesordnung, Zeit und Ort finden Sie im Ratsinformationssystem.
Konfettiverbot für den Fasnetsumzug am Sonntag, 02.03.2025
Stadt Markdorf Markdorf, den 07.01.2025
Bürgermeisteramt
Für den „Fasnet-Sunntig-Umzug der Historischen Narrenzunft Markdorf e.V. durch’s Städtle“ erlässt der Bürgermeister der Stadt Markdorf folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Verbot des Auswerfens und Verteilens von Stroh, Hobelspänen, Sägemehl, Konfetti und Papierschnitzeln jeglicher Art im Innenstadtbereich der Stadt Markdorf:
1. Wurf- und Verteilverbot:
Am Sonntag, dem 02. März 2025 in der Zeit von 13:00 - 16:00 Uhr ist das Auswerfen und Verteilen von Stroh, Hobelspänen, Sägemehl, Konfetti und Papierschnitzeln im öffentlichen Raum in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich in der Innenstadt untersagt.
Explizit ausgenommen von diesem Verbot ist das Verwenden von Hüllspelzen und Getreideschalen, den sogenannten Kleie.
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ergibt sich sachgemäß aus der Umzugsstrecke. Folglich regelt die Allgemeinverfügung das Verbot für das Auswerfen und Verteilen von Stroh, Hobelspänen, Sägemehl, Konfetti und Papierschnitzeln auf den folgenden festgelegten Straßen und Flächen:
- Auenstraße
- Pestalozzistraße
- Obertorstraße
- Marktstraße
- Marktplatz
- Breite Gasse
- Ulrichstraße
- Am Stadtgraben
- Hauptstraße
- Bussenstraße
- Poststraße
- öffentliche Fläche und Parkplatz vor der Stadthalle
3. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird hiermit das Zwangsmittel in Form der Ersatzvornahme (§ 63 I PolG i. V. m. § 25 LVwVG) angedroht und ggf. auch festgesetzt. Dabei können die Kosten (z.B. Reinigungskosten), welche durch den Verstoß gegen das Verbot entstehen dem Verursacher (gem. § 6 PolG) in Rechnung gestellt werden.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung des unter Ziffer 1 geschilderten Verbotes wird angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
5. Bekanntgabe:
Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Eingangsbereich des Rathauses (am Empfangsschalter) in Markdorf, Rathausplatz 1, 88677 Markdorf aus. Sie kann während der allgemeinen Sprechzeiten (Mo. – Fr. 08:00-12:00 Uhr und Di. 14:00-17:00 Uhr und Mi. 14:00-18:00 Uhr) eingesehen werden.
Markdorf, den 07.01.2025
Georg Riedmann
Bürgermeister